Die Mietpreisbremse wird in Erfurt und Jena bis 2025 verlängert. Darauf einigte sich die Thüringer Landesregierung in der Kabinettssitzung im Januar, nachdem die Kommunen die Verlängerung selbst beantragten.
Erfurt und Jena haben sich in den letzten Jahrzehnten zu beliebten Wohnorten entwickelt. Durch den ständigen Anstieg der Haushalte stehen immer weniger Wohnungen zur Verfügung. So wird es für Haushalte mit geringem Einkommen schwieriger bezahlbaren Wohnraum zu finden. Deshalb soll die im Jahr 2016 eingeführte Mietpreisbremse dafür sorgen, dass dem Trend der stetig steigenden Mieten entgegengewirkt wird. Der Kern des Gesetzespakets beinhaltet zum einen die Regelerhöhung, also die Begrenzung der maximalen Erhöhungsmöglichkeiten im laufenden Mietverhältnis, zum Anderen wird damit die maximal mögliche Neuvertragsmiete begrenzt. Zusätzlich gilt die sogenannte Kappungsgrenze, welche bei Mieterhöhungen berücksichtigt werden muss. Bei bestehenden Mietverhältnissen darf die Miete um 15% in drei Jahren erhöht werden, allerdings nur maximal bis zum ortsüblichen Mietspiegel.
Welche Regelungen treten seit 2020 in Kraft?
Neu ist nun ein Paragraph, welcher bestimmt, dass die Neuvertragsmiete den ortsüblichen Mietspiegel um maximal 10% übersteigen darf. Außerdem mussten Vermieter bisher erst die Miete ab dem Zeitpunkt senken, an dem die Überschreitung der Mietpreisbremse entdeckt wurde. Nun können Mieter ihre zu viel gezahlte Miete rückwirkend für die ersten zweieinhalb Jahre zurückfordern. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird nicht mehr anhand der letzten vier, sondern der letzten sechs Jahre bestimmt.
Die Mietpreisbremse greift jedoch nur bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen. Bei Neubauten muss diese nicht berücksichtigt werden. Eigentümer können die Miete dann ohne Beschränkungen festlegen. So sollen Investoren nicht gehemmt werden neuen Wohnraum zu schaffen. Eine ähnliche Ausnahme gilt bei der ersten Vermietung nach Modernisierungsmaßnahmen. Auch hier wird die Mitpreisbremse ausgesetzt, damit sich die Kosten der Eigentümer rechnen.
Der Vermieter hat die Möglichkeit sich auf den Bestandschutz zu berufen, wenn die Miete bereits oberhalb der Preisdeckelung liegt und darf die vereinbarte Miete daher auch bei einer Wiedervermietung verlangen. Allerdings ist der Vermieter in der Pflicht, die Miete des Vormieters unaufgefordert und schriftlich offenzulegen, falls die Miete über 10% der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die Einhaltung der Mieterhöhungen kann nicht von der Stadtverwaltung kontrolliert werden, da diese dem Privatrecht unterliegt. So sind Vermieter und Mieter selbst für die Einhaltung der Kappungsgrenze zuständig.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Quellen:
Bergerhoff vom 01. Februar 2022: „Mietpreisbremse“ nun auch in Thüringen
Welt vom 01. Februar 2022: Mietpreisbremse in Erfurt und Jena bis 2025 verlängert
OTZ vom 01. Februar 2022: Aus mit überzogenen Mieterhöhungen in Jena
Deutsche Handwerks-Zeitung vom 01. Februar 2022: Mietpreisbremse einfach erklärt: Das gilt seit 2020